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   BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 2.14   

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https://dejure.org/2015,22893
BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 2.14 (https://dejure.org/2015,22893)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.2015 - 20 F 2.14 (https://dejure.org/2015,22893)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - 20 F 2.14 (https://dejure.org/2015,22893)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 1 S 1 VwGO, § 99 Abs 1 S 2 Alt 1 VwGO, § 99 Abs 1 S 2 Alt 3 VwGO, § 99 Abs 2 VwGO
    Schwärzungen wegen Geheimhaltungsinteresse bei anderweitiger leichter Verfügbarkeit des Textes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 1 S 1 VwGO, § 99 Abs 1 S 2 Alt 1 VwGO, § 99 Abs 1 S 2 Alt 3 VwGO, § 99 Abs 2 VwGO
    Schwärzungen wegen Geheimhaltungsinteresse bei anderweitiger leichter Verfügbarkeit des Textes

  • Wolters Kluwer

    Informationsanspruch einer Person über seine beim Verfassungsschutz gespeicherten Daten; Löschung von gespeicherten Daten; Geheimhaltung von Informationen; Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung

  • rewis.io

    Schwärzungen wegen Geheimhaltungsinteresse bei anderweitiger leichter Verfügbarkeit des Textes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 2.14
    a) Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe bestätigt die Durchsicht der im Original vorgelegten Unterlagen, die ihrerseits auch ungeschwärzte Kopien umfassen, bezüglich des weit überwiegenden Teils der Personenakte sowohl die in der Sperrerklärung detailliert bezogen auf die einzelnen Aktenbestandteile dargelegten Weigerungsgründe als auch die hierauf bezogene Ermessensentscheidung (siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 19).
  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 2.14
    Als personenbezogene Daten zählen solche Angaben zugleich zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen; das grundrechtlich geschützte private Interesse an der Geheimhaltung erfasst dabei nicht nur personenbezogene Daten, die ohne weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 17).
  • BVerwG, 10.01.2012 - 20 F 1.11

    Einstufung als Verschlusssache; Verwendung von Decknamen

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 2.14
    Die Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO können schließlich auch bei den Namen Dritter, über die der Beklagte ebenfalls im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Nachrichten sammeln könnte, einschlägig sein (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 33 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09

    Verweigerung der Offenlegung des Erkenntnisstands

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 2.14
    Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 27. Oktober 2014 - 20 F 6.14 - LKV 2015, 129 Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 24.08

    Verweigerung der Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 2.14
    Denn der Fachsenat hat im Zwischenverfahren nur darüber zu entscheiden, ob die Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern gemessen an den Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtmäßig ist, nicht hingegen darüber, ob die Datenerhebung die fachgesetzlich und gegebenenfalls verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen beachtet hat (BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2010 - 20 F 16.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 57 Rn. 10 und vom 5. Februar 2009 - 20 F 24.08 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 09.03.2010 - 20 F 16.09

    In-camera-Verfahren; Prüfungsmaßstab

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 2.14
    Denn der Fachsenat hat im Zwischenverfahren nur darüber zu entscheiden, ob die Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern gemessen an den Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtmäßig ist, nicht hingegen darüber, ob die Datenerhebung die fachgesetzlich und gegebenenfalls verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen beachtet hat (BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2010 - 20 F 16.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 57 Rn. 10 und vom 5. Februar 2009 - 20 F 24.08 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 27.10.2014 - 20 F 6.14

    Schwärzung nicht geheimhaltungsbedürftiger Teile eines Dokuments

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 2.14
    Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 27. Oktober 2014 - 20 F 6.14 - LKV 2015, 129 Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

    An der Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten fehlt es, wenn sie in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt wurden oder anderweitig an eine breite Öffentlichkeit gerichtet waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 11) oder dem jeweiligen Kläger bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 20 F 2.14 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 14.03.2024 - 20 F 30.22
    An der Schutzwürdigkeit personenbezogener Angaben kann es fehlen, etwa wenn die Daten anderweitig öffentlich bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - juris Rn. 11) oder dem jeweiligen Kläger ersichtlich ohnehin in den jeweiligen Zusammenhängen bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 20 F 2.14 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 01.12.2015 - 20 F 9.15

    Reichweite des Informantenschutzes

    (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 ; Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10; vom 1. August 2011 - 20 F 26.10 - juris Rn. 6 und vom 28. Juli 2015 - 20 F 2.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:280715B20F2.14.0] - juris Rn. 7).

    Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben (stRspr vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 20 F 2.14 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 7.16

    Anspruch auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde

    Rückschlüsse auf Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung lassen sich zudem aus Verfügungsbögen und Deckblattberichten entnehmen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. April 2012 - 20 F 1.12 - juris Rn. 4, vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 10 und vom 28. Juli 2015 - 20 F 2.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280715B20F2.14.0] - juris Rn. 6).

    Feststellungen des Fachsenats dazu, welchen Anlass die Deckblattmeldungen hatten, verbieten sich unter dem Gesichtspunkt des Geheimhaltungsschutzes (§ 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO) (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 - NVwZ-RR 2011, 261 Rn. 7, vom 5. April 2012 - 20 F 1.12 - juris Rn. 4, vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 10 und vom 28. Juli 2015 - 20 F 2.14 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 4.16

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen

    Der Fachsenat hat nur darüber zu entscheiden, ob die Sperrerklärung des Beklagten gemessen an den dargestellten Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtmäßig ist, nicht hingegen darüber, ob die Verfassungsschutzbehörde einer (etwaigen) fachgesetzlichen Auskunfts- oder Mitteilungspflicht unterliegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 20 F 2.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280715B20F2.14.0] - juris Rn. 9 und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 32).
  • VG Köln, 18.04.2019 - 13 K 10236/16
    Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) - Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO - Beschluss vom 28. Juli 2015 - 20 F 2.14 -, juris Rn. 6 m. w. Nachw., betreffend das Verfahren der 20. Kammer des erkennenden Gerichts 20 K 7050/11, in dem es dem Kläger um Auskunft über die beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu seiner Person gespeicherten Daten und deren anschließende Löschung ging, oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde, BVerwG - Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO -, Beschlüsse vom 4. Dezember 2017 - 20 F 16.17 -, juris Rn. 6, vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 -, juris Rn. 18 f., vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4, jeweils m. w. Nachw.
  • BVerwG, 15.06.2016 - 20 F 8.15

    Auskunftsbegehren des Betroffenen über die zu seiner Person beim Landesamt für

    Denn es handelt sich durchweg nicht um Veranstaltungen oder Zusammenhänge, bei denen die Identität der Quelle aufgrund der Anonymität eines großen nicht individualisierbaren Teilnehmerkreises verborgen bleiben würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 20 F 2.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280715B20F2.14.0] - juris Rn. 16).
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